Einsprüche und Klagen
Experten schätzen, dass ca. ein Drittel der Steuerbescheide fehlerhaft sind.
Entsprechend hoch sind die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch gegen den Bescheid.
Diese Chance sollten Sie nutzen, vorausgesetzt, Sie wissen eine kompetente steuerliche und ggf. juristische Beratung an Ihrer Seite. Denn wie bei jeder Chance besteht auch das Risiko, dass die Steuerlast nach der Prüfung höher ausfällt.
Wir sprechen hier von einer so genannten Verböserung. In diesem Fall kann der Steuerbürger jedoch seinen Einspruch zurücknehmen und der alte Steuerbetrag wird fällig.
Weitere Möglichkeiten: Ihrem Einspruch wird stattgegeben, der Bescheid wird revidiert oder die Steuerbehörde weist Ihren Einspruch zurück.
In diesem Fall steht Ihnen der Weg zu den Finanzgerichten offen. Wie auch immer die beste Lösung aussieht: Einsprüche und Klagen sind eine Möglichkeit zur Steuergerechtigkeit
Wenn keine Einigung in Aussicht ist: Klagen Sie!
Ist der Einspruch vergebens und unsere Rechtsauffassungen mit der des Finanzamtes nicht vereinbar, steht Ihnen der Weg vor die Finanzgerichte offen, natürlich nach ergebnisoffener Abwägung aller Kosten, Risiken und Chancen.
Seit über 18 Jahren vertreten wir unsere Mandanten vor Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof. Mit dieser Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Steuerrecht erreichen wir beachtliche Erfolgsquoten.
Wir führen Sie durch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren bzw. das erforderliche Rechtsbehelfsverfahren als Klage nach der Finanzgerichtsordnung. Gegebenenfalls ziehen wir spezialisierte Fachkollegen hinzu.
Einsprüche und Klagen: Ein Wort zu den Kosten
Ein Wort zu den anfallenden Kosten: Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist für Sie, abgesehen vom Honorar des Steuerberaters, kostenlos.
Auch wenn in einem späteren Stadium bereits Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten nach der Abgabenordnung entstanden sind, übernehmen wir für Sie die ordnungs- und fristgemäße Vertretung.
BEISPIELE
Einsprüche und Klagen:
- Die Verlustanerkennung bei der Vermietung von Ferienwohnungen und bei Handelsgeschäften (Abwehr von vom Finanzamt unterstellter Liebhaberei)
- Die Höhe anzuerkennender Verluste aus Beteiligungen
- Die Höhe von Anteilsverlusten bei der Veräußerung oder der Liquidation von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Die Abwehr von einem durch das Finanzamt festgestellten gewerblichen Grundstückshandel
- Die Höhe der Bilanzierung von Rückstellungen